III. Allgemeine Geschäftsbedingungen Bootsvermietung
1. Der Mieter nimmt mit einer Buchungsanfrage über das Internetangebot des Vermieters eine unverbindliche Terminanfrage vor.
Der Vertrag kommt erst mit der Bestätigung des Vermieters und Zahlungseingang oder Übergabe des Bootes beim Vermieter vor Ort zustande.
2. Der Mietpreis und die Kaution sind spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes in bar oder vorab auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Im Falle der fehlenden Zahlung steht dem Vermieter ein Rücktrittsrecht zu. Im Falle des Rücktritts schuldet der Mieter dem Vermieter den vollen Mietpreis abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden mit 10% pauschaliert, es sei denn der Vermieter weist höhere ersparte Aufwendungen nach.
3. Der Mietgegenstand wird in der Zeit zwischen 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Regel nur für eine Stunde vermietet, ausgenommen die Parteien vereinbaren etwas anderes. Eine Verlängerung der Mietzeit kommt nur bei vorher-gehender schriftlicher Zustimmung des Vermieters zustande. In diesem Fall hat der Mieter den zeitanteilig erhöhten Mietzins zu leisten. Andernfalls gilt die Regelmietzeit.
4. Bei verspäteter Rückgabe ohne vorhergehende Zustimmung zahlt der Mieter in jedem Fall die zeitanteilige Nutzungsausfallentschädigung, bemessen an der vorhergehenden Miete. Bei schuldhafter Verzögerung hat der Mieter Schaden- und Aufwendungsersatz des Vermieters zu erstatten.
Mit der Übernahme bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen, vollständigen sowie schaden- und mangelfreien Zustand des Mietobjektes. Der Mieter hat den Mietgegenstand in einem pfleglichen und ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Schäden am Mietgegenstand und Zubehör, die der Mieter zu vertreten hat, sind von ihm gegenüber dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch bei Beschädigungen durch Dritte, die mit dem Mieter den Mietgegenstand nutzen bzw. denen er berechtigt oder unberechtigt den Mietgegenstand überläßt. Die Erstattungspflicht umfaßt gleichzeitig Schadenersatz für Folgeschäden, Aufwendungsersatz sowie Mietausfälle. Erstattungsansprüche gegen Dritte sind im Rahmen einer dann eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung des Mieters und des Erstattungspflichtigen vom Mieter an den Vermieter abzutreten.
Die Erstattungspflicht greift in vollem Umfang auch dann ein, wenn der Vermieter einen Rückgriffsanspruch gegen Dritte hat. In diesem Fall hat der Mieter bei vollständiger Begleichung etwaiger Ersatzansprüche einen Anspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche gegen Dritte durch den Vermieter. Bei Rückgabe des Mietobjektes wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Der Mieter trägt sämtliche Betriebskosten, insbesondere Brennstoffe, notwendige Verbrauchsmaterialien, z.B. Öl, Benzin, Batterie für den Mietzeitraum.
Für ganz bzw. halbtätigig vermieteter Boote steht dem Mieter ein Stornierungsrecht wegen unverschuldeter Verhinderung (z.B. nachgewiesener Krankheit, Schlechtwetter o.ä.) zu. Die Stornierung ist schriftlich vor Mietbeginn zu erklären. Bei Stornierung bis 48 Stunden vor Mietbeginn, bleibt die geleistete Anzahlung für einen neuen Wunschtermin stehen oder der Mieter erhält auf Wunsch einen Gutschein in gleicher Höhe. Bei Stornierung weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn hat der Mieter eine Stornierungsgebühr von 50% zu leisten. Bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn hat der Mieter eine Stornierungsgebühr von 100% zu leisten.
5. Übernimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht, schuldet der Mieter dem Vermieter den vollen Mietpreis abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden mit 10% pauschaliert, es sei denn der Vermieter weist höhere ersparte Aufwendungen nach.
6. Übernimmt der Mieter den Mietgegenstand später, hat er trotzdem den vollen Mietpreis zu zahlen, ausgenommen es liegt ein Verschulden des Vermieters vor.
7. Ergeben sich während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ist der Mieter verpflichtet den Vermieter zu informieren.
8. Bei Unfällen, sonstigen schweren Beschädigungen oder Diebstahl hat sich der Mieter nach den allgemeinen und polizeilichen Vorschriften zu verhalten. Er hat insbesondere für eine polizeiliche Aufnahme des betreffenden Ereignisses zu sorgen und alle Möglichkeiten der Beweissicherung, namentlich durch Feststellung etwaiger Beteiligter und Zeugen, zu ergreifen. Die Fahrzeuge können elektronisch geortet werden, um Mißbrauch oder Diebstahl zu verhindern. Der Mieter ist ferner verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von allen derartigen Ereignissen zu unterrichten und daraufhin eventuell ergehende Weisungen des Vermieters zu befolgen. Für alle etwaigen Rechtsnachteile, die der Vermieter aus einer Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Abschnitts erleidet, haftet der Mieter.
Nutzungsausfallanspruch oder sonstige Ansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen, ausgenommen es liegt ein Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters vor.
9. Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand außerhalb des Gewässers zu verbringen. Bei Verstoß hat er den entstehenden Gebühren oder ähnliches allein zu tragen.
Der Mietgegenstand darf nur im Rahmen der Sportschifffahrt, im Rahmen der gültigen Schifffahrts- und Zollgesetze unter Ausschluss jeder Art von Wettkampfsport, private Wettfahrten, Handel, Berufsfischerei, Weitervermietung, Transport oder sonstiger gewerblicher Nutzung verwendet werden.Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand bei Nacht oder unsichtigen Wetter zu fahren.
Ferner darf der Mietgegenstand nur in Wassertiefen und Sportbootsteganlagen mit mindestens 1 m Wassertiefe genutzt werden. Wildes Anlegen am Ufer oder Stränden ist untersagt. Ein Slippen oder auch Ausfahren- bzw. Einfahren eines Hängers mit dem Mietgegenstand aus dem See oder in ein andereres Gewässer ist untersagt.
Das Mitführen von Tieren ist untersagt.
Dem Mieter ist es grundsätzlich untersagt, den Mietgegenstand Dritten zu überlassen oder von diesen fahren zu lassen, ausgenommen der Vermieter stimmt der Nutzung vor Mietbeginn schriftlich zu. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter auch für den durch den Dritten verursachten Schaden, ggfs. gesamtschuldnerisch.
10. Mit der Buchungsanfrage bestätigt der Mieter gleichzeitig, im Besitz aller für den Betrieb des Mietgegenstandes erforderlicher aktueller Erlaubnisscheine, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für den Umgang mit dem Mietgegenstand und mindestens 18 Jahre alt zu sein. Letzteres ist auf Anfordern durch Vorlage eines Originallichtbild-ausweises nachzuweisen. Der Mieter hat die Bedienungsanleitung des Herstellers, alle behördlichen, Bestimmungen und Anweisungen, Beschränkungen etc. zu beachten. Der Mietgegenstand darf nur für die zugelassene Personenzahl genutzt werden. Auf dem Mietgegenstand sind Bootsschuhe oder Schuhe mit weißer/ heller Sohle zu tragen.
11. Der Vermieter ist zur rechtzeitigen Bereitstellung des Mietobjektes verpflichtet. Kommt er der Verpflichtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht nach, kann er dem Mieter innerhalb von 48 h, beginnend ab Mietbeginn, einen gleichwertigen Ersatz für das Mietobjekt erbringen.
Hat die Anmietung für den Mieter dann keinen Sinn mehr (z.B. Terminkollision) erhält er vom Vermieter den Mietpreis abzüglich 10% Aufwandsersatz zurück. Der Aufwandsersatz kann sich erhöhen oder verringern, wenn der Mieter einen niedrigeren oder der Vermieter einen geringeren Aufwand nachweist.
Kommt der Vermieter aus sonstigen Gründen seiner Verpflichtung zur Bereitstellung nicht nach, hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. In diesem Fall steht dem Mieter ein vollständiger Erstattungsanspruch des Mietpreises zu. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen, ausgenommen für Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit, Verletzung für Leib und Leben.
12. Der Vermieter haftet nicht für Personen- oder Sachschäden des Mieters oder etwaiger Insassen. Der Mieter stellt den Vermieter insofern von der Haftung frei. Ausgenommen davon sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters bzw. Verletzungen an Leib oder Leben aufgrund eines vermieterseits zu vertretenden Mangels des Mietgegenstandes. Das Betreten von Steganlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters oder etwaiger Insassen. Haftungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter oder Eigentümer bzw. Betreibers der Steganlage sind ausgeschlossen.
Der Vermieter verpflichtet sich unabhängig von der Haftungsregelung des Mieters zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden Dritter, nicht des Mieters oder Insassen.
Die Versicherung schließt jedoch die Haftungsübernahme im Falle von Motor- und Getriebeschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Alkoholisierung, Rauschmitteleinnahme, Überlassung des Mietgegenstandes an Unbefugte, Missachtung der Hersteller- und behördlichen Vorschriften/ Auflagen und Anweisungen sowie unsachgemäßem Ab- und Unterstellen des Mietgegenstandes (z.B. vor Witterung, Diebstahl, Beschädigung etc.) durch den Mieter oder Überlassung an solche Personen aus. Zusätzlich hat der Vermieter eine Kaskoversicherung für den Mietgegenstand abgeschlossen.
13. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch der Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
14. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder Teile einzelner Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile dieser Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Teile dieser Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, die dem Gewollten der Parteien und dem wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.
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